Was das Gesetz verlangt
Das Preisauszeichnungsgesetz verlangt für Waren, die nach Volumen oder Gewicht in Fertigpackungen angeboten werden, neben dem Verkaufspreis den Grundpreis je Liter oder Kilogramm (§ 10a PrAG). Für eine 30-ml-Flasche bedeutet das: Preis ÷ 0,03. Bei 39 € ergibt das 1.300 €/l. Die Pflicht gilt im Geschäft wie im Fernabsatz; sie soll Packungen verschiedener Größe vergleichbar machen — nicht den Wert der Ware beurteilen.
Warum die Zahl so groß wird
Ein Liter wären 33 Flaschen. Niemand kauft einen Liter Tropfen, und der Preis je Flasche besteht zum großen Teil aus Verpackung, Pipette, Zustellung und Abwicklung — Kosten, die mit dem Inhalt nicht mitwachsen. Deshalb steigt der Grundpreis umso steiler, je kleiner die Packung ist. Ein Parfum, ein Augentropfen-Fläschchen oder ein Vitamin-D-Tropfer landen aus demselben Grund bei drei- oder vierstelligen Literpreisen.
Wann der Grundpreis hilft
- zwischen zwei Tropfenpräparaten mit ähnlicher Tagesdosis — 30 ml gegen 50 ml desselben Typs;
- zwischen zwei Packungsgrößen desselben Produkts;
- als Warnsignal, wenn ein Anbieter ihn weglässt: Fehlt der Grundpreis, fehlt oft auch anderes.
Wann er in die Irre führt
Tropfen gegen Kapseln lassen sich je Liter nicht vergleichen — Kapseln haben keinen Literpreis, sondern einen Kilopreis, und beide sagen nichts über die Nährstoffmenge. Auch zwei Tropfenpräparate mit 20 gegen 60 Tropfen Tagesdosis sind je Liter nicht vergleichbar: Die Flasche mit der höheren Dosis ist schneller leer.
Die bessere Größe: Preis je Tagesdosis
- Tagesdosis vom Etikett — bei Tropfen mit Milliliterangabe, etwa 60 Tropfen ≈ 3,3 ml.
- Reichweite — Füllmenge ÷ Tagesdosis: 30 ml ÷ 3,3 ml ≈ 9 Tage.
- Preis je Tag — Packungspreis ÷ Tage: 39 € ÷ 9 ≈ 4,33 €.
- Erst jetzt vergleichen — mit einem Präparat, das dieselben Nährstoffe in ähnlicher Menge liefert (bei Vitaminen: % NRV je Tagesdosis).
Diese Rechnung steht auf keiner Packung; das Gesetz verlangt sie nicht. Sie ist aber die einzige, mit der sich eine 30-ml-Flasche Tropfen und eine Dose mit 60 Kapseln ehrlich nebeneinanderlegen lassen.
Was sonst noch zum Preis gehört
Im Fernabsatz muss der Gesamtpreis inklusive Steuern und aller Zusatzkosten genannt werden, bevor Sie sich binden (§ 4 Abs 1 Z 4 FAGG); Zustellkosten, die nicht im Voraus berechenbar sind, müssen zumindest dem Grunde nach genannt sein. „Zahlung bei Übergabe“ ändert daran nichts: Der Betrag, den der Zusteller nennt, muss dem entsprechen, was Sie vorher gelesen und am Telefon bestätigt haben. Weicht er ab, nehmen Sie das Paket nicht an und erklären den Rücktritt.
Quellen
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) — §§ 4, 7, 11, 12, 14, 15, 18 (RIS)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) (RIS)
- Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) — § 10a Grundpreis (RIS, Suche Bundesrecht)
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) (RIS, Suche Bundesrecht)
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEM-Verordnung, BGBl. II Nr. 88/2004) — § 4 Meldung (RIS, Suche Bundesrecht)
- Telekommunikationsgesetz 2021 — § 165 (Endeinrichtungen) (RIS)
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — Art. 6
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 7 Abs. 3, Art. 32–33, Anhang XIII (NRV)
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (konsolidiert)
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
- EuGH, Urteil C-386/23 (Angaben „on hold“ für pflanzliche Stoffe)
- AGES — Nahrungsergänzungsmittel
- Verein für Konsumenteninformation (VKI)
- Österreichische Datenschutzbehörde
- Verbraucherzentrale (DE) — Liste von Nahrungsergänzungsmitteln mit gefälschter Prominenten-Werbung (07.08.2026)