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Cardital · DeutschlandWie groß ist ein Tropfen? 60 Tropfen ≈ 3,3 ml

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Wie groß ist ein Tropfen? 60 Tropfen ≈ 3,3 ml — Tropfen, Milliliter und NRV auf dem Etikett eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels

Eine Kapsel ist eine Kapsel. Ein Tropfen ist ein Näherungswert — und trotzdem rechnet das Etikett mit ihm. Was dahintersteckt und worauf Sie beim Vergleich achten sollten.

Veröffentlicht: 2026-09-21

Der Tropfen ist kein gesetzliches Maß

Das Europäische Arzneibuch definiert für Arzneimittel einen Normaltropfenzähler: Bei 20 °C ergeben 20 Tropfen Wasser etwa 1 g, ein Tropfen also rund 0,05 ml. Diese Zahl gilt für Wasser aus einer genormten Tropföffnung. Nahrungsergänzungsmittel unterliegen dem Arzneibuch nicht, und ihre Pipetten sind nicht genormt — der Tropfen hängt von der Öffnung der Pipette, vom Winkel beim Tropfen und von der Flüssigkeit ab. Glycerin, das viele flüssige Präparate enthält, erhöht die Viskosität und damit die Tropfengröße; Alkohol verringert sie.

Wenn eine Packung „60 Tropfen ≈ 3,3 ml“ angibt, entspricht das rund 0,055 ml je Tropfen — nahe am Normaltropfen, aber mit eigenem Pipettenmaß gemessen. Das „≈“ ist keine Nachlässigkeit, sondern ehrlich: Bei einer anderen Pipette oder einer kälteren Flüssigkeit können 60 Tropfen 3,0 oder 3,6 ml sein.

Was das Etikett angeben muss

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt die Richtlinie 2002/46/EG, in Deutschland umgesetzt in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. § 4 NemV verlangt auf der Packung unter anderem: die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, den Warnhinweis, die angegebene Tagesdosis nicht zu überschreiten, den Hinweis, dass das Produkt kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist, und die Mengen der Nährstoffe bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge. Bei Vitaminen und Mineralstoffen kommt der Prozentsatz der Referenzmenge (NRV) nach Anhang XIII der Lebensmittel-Informationsverordnung 1169/2011 hinzu.

„Portion“ heißt bei Tropfen: eine Anzahl Tropfen oder eine Milliliterangabe. Beide Formen sind zulässig; entscheidend ist, dass sich die Nährstoffmengen auf genau diese Tagesdosis beziehen — nicht auf 100 ml, nicht auf die ganze Flasche. Steht in der Tabelle „per 60 drops“, dann gilt die Zahl für 60 Tropfen; wer 30 nimmt, erhält die Hälfte.

Vier Rechenschritte am Beispiel

  1. Tagesdosis in Milliliter: 60 Tropfen ≈ 3,3 ml (Packungsangabe).
  2. Reichweite: 30 ml ÷ 3,3 ml ≈ 9 Tage. Diese Zahl steht meist nicht auf der Packung — Sie rechnen sie selbst.
  3. NRV je Tagesdosis: 1,1 mg Thiamin = 100 % der Referenzmenge (1,1 mg); 16 mg Niacin = 100 % (16 mg); 1,4 mg Vitamin B6 = 100 % (1,4 mg); 50 µg Biotin = 100 % (50 µg). Bei halber Dosis 50 %.
  4. Preis je Tag: Packungspreis ÷ Tage. Der gesetzliche Grundpreis je Liter (PAngV) eignet sich zum Vergleich zweier Tropfenpräparate ähnlicher Dosierung, nicht zum Vergleich Tropfen gegen Kapseln — dort hilft nur der Preis je Tagesdosis.

Angaben zur Wirkung: die Zutat, nicht das Produkt

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur im Wortlaut der Unionsliste (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) und nur für Zutaten verwendet werden, die in der Tagesdosis die Verwendungsbedingungen erfüllen — für Vitamine ist der praktische Bezugspunkt die „signifikante Menge“ von 15 % NRV je Tagesdosis (Anhang XIII LMIV). Ein Etikett darf also „Thiamin trägt zu einer normalen Herzfunktion bei“ tragen, wenn genug Thiamin drin ist — es darf aber keine Krankheit nennen. Ein Aufdruck wie „for hypertonia“ ist ein krankheitsbezogener Hinweis, den Artikel 7 Absatz 3 der LMIV für Lebensmittel untersagt; wer ihn auf einer Packung findet, sollte ihn als Warnsignal lesen, nicht als Information.

Woran Sie ein sauberes Etikett erkennen

  • Tagesdosis in Tropfen und ungefähren Millilitern;
  • eine Tabelle je Tagesdosis, bei Vitaminen mit % NRV;
  • Warnhinweis zur Tagesdosis, Hinweis zur ausgewogenen Ernährung, Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von Kindern;
  • Name und Anschrift des Inverkehrbringers, Nettofüllmenge, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum;
  • keine Krankheitsbezüge — weder auf der Vorderseite noch im Namen.

Fehlt eine dieser Angaben auf dem Render, den ein Verkäufer zeigt, heißt das nicht, dass sie auf der physischen Packung fehlt — aber es heißt, dass Sie vor dem Kauf fragen sollten.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch — §§ 312c, 312d, 312f, 312g, 355, 357, 434, 438 (Gesetze im Internet)
  2. Einführungsgesetz zum BGB — Art. 246a (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)
  3. Preisangabenverordnung (PAngV 2022) — § 4 Grundpreis
  4. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) — § 4 Kennzeichnung, § 5 Anzeige
  5. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — Art. 6 (Kennzeichnung, Tagesdosis)
  6. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 7 Abs. 3, Art. 32–33, Anhang XIII (NRV)
  7. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (konsolidiert)
  8. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
  9. EuGH, Urteil C-386/23 (Angaben „on hold“ für pflanzliche Stoffe)
  10. Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur.), Kapitel 2.1.1 Tropfenzähler — EDQM
  11. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit — Nahrungsergänzungsmittel
  12. Verbraucherzentrale — Liste von Nahrungsergänzungsmitteln mit gefälschter Prominenten-Werbung (07.08.2026)
  13. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  14. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) — § 25 (Endeinrichtungen)

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